15 Fragen zum aktuellen Recht

Stifte raus, Verpackungsquiz!

Wie gut kennen Sie die Feinheiten des aktuellen Verpackungsrechts? Während des „5. Deutschen Verpackungsrechtstags“ stellte der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel das Publikum auf die Probe. Hier sind die Fragen – der packREPORT legt noch ein paar drauf.

01 → Wofür steht das L in „LUCID“, dem Namen des Verpackungsregisters der ZSVR?

A Das L hat keine Bedeutung.

B „Lizenzierung“.

C „Letzter“.

D „Legal“.

02 → Wie viele Hersteller waren Mitte Februar 2026 in „LUCID“ registriert?

A Rund 500.000.

B Rund 1,2 Millionen.

C Rund 1,8 Millionen.

D Rund 2,1 Millionen.

03 → Welches dieser Produkte gilt nicht als Verpackung oder als Teil einer Verpackung?

A Heftklammern.

B Streichholzschachteln.

C Ein Kleiderbügel, der zusammen mit einem Hemd verkauft wird.

D Grablichtbecher.

04 → Wie nennt man das bewusste Einwerfen von Nicht-Verpackungs-, aber recyclingfähigem Material in die Gelbe Tonne?

A Normzweckorientierte Fehlbefüllung.

B Bürgerliche Stoffstromkorrektur maßnahme.

C Intelligenter Fehlwurf.

D Stoffstromoptimismus.

05 → Wofür steht die Abkürzung „FOR“?

A „Fibre-Oriented Recyclability“.

B „Formelle ordnungsmäßige Registrierung“.

C „Forstprodukte Holz und Kork“.

D „Forecast of Recycling“.

06 → Welche Recyclingquote sieht das geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) seit dem 1. 1. 2022 für Aluminium vor?

A 10 Prozent.

B 25 Prozent.

C 45 Prozent.

D 90 Prozent.

07 → Wie hoch war die Recyclingquote für Aluminium 2023 tatsächlich?

A 6 Prozent.

B 55 Prozent.

C 68 Prozent.

D 93 Prozent.

08 → Wo lag 2024 – gerundet – die Mehrwegquote der deutschen Gastronomie?

A 2 Prozent.

B 14 Prozent.

C 22 Prozent.

D 48 Prozent.

09 → Wie viele Artikel umfasst die PPWR?

A 52.

B 71.

C 168.

D 212.

10 → Welcher Akteur ist mit dieser Definition in der PPWR gemeint? „jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs“

A Lieferant.

B Hersteller.

C Bevollmächtigter.

D Vertreiber.

11 → Wie heißen die offiziellen Ergänzungen zur PPWR, die in den kommenden Monaten und Jahren folgen sollen?

A Delegierte Rechtsakte.

B Durchführungsrechtsakte.

C Europäische Erlasse.

D Handlungsempfehlungen.

12 → In den Entwurf für das Verpackungsrechtdurchführungsgesetz (VerpackDG) hatte sich ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Um welches Wort ging es?

A „nicht“.

B „Ausnahme“.

C „insbesondere“.

D „außer“.

13 → Wann tritt das VerpackDG in Kraft?

A Am 1. August 2026.

B Am 12. August 2026.

C So bald wie möglich.

D Es ist bereits in Kraft.

14 → Wo hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister ihren Sitz?

A Berlin.

B Schwäbisch Hall.

C Bad Homburg.

D Osnabrück.

15 → In der Schweiz enthält die aktualisierte Bedarfsgegenständeverordnung neue Regeln für Druckfarben. Gelten die Regeln auch für deutsche Hersteller, die Verpackungen in die Schweiz liefern?

A Ja.

B Nein.

C Ja, aber erst ab 1. 1. 2027.

D Ja, aber nur für bestimmte Lebensmittel.

Die Auflösungen finden Sie auf Seite 75. Fragen: Eva Behling, BEVH (1–10) / Stefan Becker (11–15)