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Quiz zum Verpackungsrecht:
Die Auflösungen
Frage 1: Antwort A ist richtig. „LUCID“ ist kein Akronym, sondern steht für „Licht“ und „Transparenz“, die die ZSVR in den bis dato ungeregelten Markt bringen will.
Frage 2: Antwort C ist richtig. Am 19. Februar 2026 waren 1.768.779, also rund 1,8 Millionen Hersteller in der Datenbank „LUCID“ registriert.
Frage 3: Antwort D ist richtig. „Grablichter (Behälter für Kerzen)“ sind laut PPWR, Anhang 1, Nummer 2, ausdrücklich keine Verpackungen.
Frage 4: Antwort C ist richtig. Diese Art von falschen Einwürfen heißen „Intelligente Fehlwürfe“.
Frage 5: Antwort C ist richtig. In Anlage 5, Nummer 4, des VerpackG („Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien“) wird sowohl Holz als auch Kork die Abkürzung „FOR“ zugewiesen.
Frage 6: Antwort D ist richtig. Das VerpackG sieht in § 16, Absatz 2, Nummer 4, für Aluminiumverpackungen seit Januar 2022 90 Masseprozent vor, die der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind.
Frage 7: Antwort C ist richtig. Einer Mitteilung des Bundesumweltministeriums vom Dezember 2025 zufolge lag die Recyclingquote für Aluminiumverpackungen im Jahr 2023 bei 68 Prozent.
Frage 8: Antwort A ist richtig. Die Boston Consulting Group gab die Mehrwegquote der deutschen Gastronomie 2024 mit 1,6 Prozent an – immerhin eine Steigerung um 0,9 Punkte.
Frage 9: Antwort B ist richtig. Die PPWR hat 71 Artikel.
Frage 10: Antwort D ist richtig. Mit dieser Definition sind Vertreiber gemeint.
Frage 11: Fiese Sache – zwei Antworten sind richtig: A und B. Die PPWR wird durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konkretisiert und ergänzt.
Frage 12: Antwort C ist richtig. In Paragraph 29 des VerpackDG-Entwurfs steht das Wort „insbesondere“, das dort nicht hingehört. Das BUKN will es wieder entfernen.
Frage 13: Antwort B ist richtig. Das VerpackDG soll am selben Tag in Kraft treten, an dem die ersten Regelungen der PPWR wirksam werden: am 12. August 2026.
Frage 14: Antwort D ist richtig. Die ZSVR sitzt in Osnabrück.
Frage 15: Antwort A ist richtig. Die Regeln der Schweizer Bedarfsgegenständeverordnung zu Druckfarben in Lebensmittelverpackungen gelten auch für deutsche Verpackungshersteller, die in die Schweiz exportieren.
Eva Behling, BEVH/Stefan Becker
packREPORT
Das Fachmagazin für industrielles Verpacken Nr. 2/2026, 57. Jahrgang
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