Kampf gegen Nachahmer

Zugriff auf der Messe

Messen sind auch ein Schaufenster für Fälscher. Verpackungshersteller können die Gelegenheit nutzen, um rechtliche Schritte gegen sie direkt umzusetzen. Auch auf der Interpack. Dafür ist gute Vorbereitung wichtig.

Wo eine gute Idee ist, finden sich Nachahmer. Die Zahl der Wettbewerbsdelikte – einschließlich Urheberrechtsverletzungen – stieg im Jahr 2024 um 11,9 Prozent, berichtet das Bundeskriminalamt im „Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität“ aus dem Juli 2025. Den Grund nennt Europol: „Kriminelle Netzwerke profitieren weiterhin von der hohen Nachfrage nach preisgünstigen Waren“, schreibt die Polizeiorganisation in ihrem 2025er-Bericht „European Union Serious and Organised Crime Threat Assessment“.

Für den Maschinenbau beziffert der VDMA in der jüngsten Studie „Industrial Security und Produktpiraterie 2024“ den jährlichen Schaden durch Fälschungen auf 4,1 Milliarden Euro. Das sind 2,3 Milliarden Euro weniger als in der Vorgängerstudie 2022 – aber: „Während sich bei Verletzungen des Patentrechts im Vergleich [zu 2022] keine signifikanten Änderungen ergeben haben, verzeichnen die Verletzungen von sonstigen Rechten, von Designs und von Gebrauchsmustern ein deutliches Plus“, schreibt der VDMA.

Zahl der Nachahmungen wird zunehmen

Das könnte so weitergehen: „Es ist zu erwarten, dass der Missbrauch von Technologien wie 3D-Druck und KI in naher Zukunft zunehmen wird“, so Europol, „da sie die Fälschungs­techniken noch weiter verbessern, das Risiko menschlicher Fehler verringern und die automatisierte Produktion erleichtern werden.“ Das bezieht sich auf Endkundenprodukte, dürfte aber im Geschäft mit Verpackungen und ihren Maschinen ebenfalls gelten.

Fälschungen – oder netter gesagt: Nachahmungen und Lookalikes – können Verpackungen auf verschiedene Weise betreffen. Sie können gegen das Markenrecht verstoßen, Geschmacksmuster- und Urheberrechte verletzen oder Patente kopieren. Deutsche Gerichte müssen sich immer wieder mit Klagen befassen, in denen ein Unternehmen dem anderen Ideendiebstahl vorwirft. Sascha Abrar, Rechtsanwalt in der auf geistiges Eigentum spezialisierten Kanzlei Löffel Abrar, nannte während des 5. Deutschen Verpackungsrechtstags bekannte Beispiele. So befand das Oberlandesgericht Köln, die Butterpackung eines Kerrygold-Wettbewerbers stelle eine unmittelbare Herkunftstäuschung dar (26.1.2023, Az. I ZR 15/22). Almased, Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, gewann einst vor demselben Gericht gegen einen Wettbewerber, der sich der mittelbaren Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung schuldig gemacht hatte (12.12.2014, Az. 6 U 28/14). Wie können Marken und Verpackungshersteller auf Nachahmer aufmerksam werden? Abrar rät, gezielt Messen zur Recherche zu nutzen und idealerweise sofort einzugreifen: „Auf Messen lassen sich einstweilige Verfügungen direkt zustellen“, sagt er. „Das kann so weit gehen, dass bei laufendem Betrieb ganze Messestände dicht gemacht werden.“

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Vollstreckbarer Titel notwendig

Auch auf der Interpack? Ja, solche Dinge seien schon passiert, heißt es von der Messe Düsseldorf. „In der Regel sind dies aber wenige, einzelne Fälle.“

Die Messe dürfe selbst nicht urteilen, beraten oder handeln. Ausstellern, die Nachahmungen entdecken, raten die Düsseldorfer daher, sich mit ihren Rechtsbeiständen in Verbindung zu setzen. Steine legten sie niemandem in den Weg: „Wenn Dritte einen in Deutschland vollstreckbaren Titel gegen den jeweiligen Aussteller erwirkt haben und dieser auf der Messe vollstreckt werden soll, gewährt die Messe Düsseldorf den jeweiligen Gerichtsvollziehern Zugang zum Messegelände.“ Auch sogenannte Grenzbeschlagnahmen durch den Zoll seien auf dem Messegelände möglich, auch vor Messebeginn. Um sofort handlungsfähig zu sein, braucht es also gute Vorbereitung – denn wer klagt, hat die Beweislast. Sascha Abrar rät daher, die Entwicklung einer Verpackung auch mit Blick auf Beweisbarkeit zu dokumentieren.

„Verpackungshersteller und Marken tun gut daran, rechtzeitig geeignete Schutzrechte für Marken und Designs anzumelden“, sagt er, „und die Produktentwicklung nachverfolgbar zu machen.“ Dazu gehöre, Lizenzen nachweisen zu können: Nur eine natürliche Person, nicht aber eine GmbH könne Urheber sein, daher sollte die Übertragung der Nutzungsrechte klar belegt werden können. Aber nicht nur die Entwicklung, auch das Geschäft spielt eine Rolle: Wer Unterlagen zu Umsätzen, Stückzahlen und Werbung griffbereit archiviere, so Abrar, könne die wettbewerbliche Eigenart einer Verpackung und ihre Bekanntheit im Markt nachweisen. Nicht zuletzt sollte schon frühzeitig klar sein, bei welchem Gericht eine Einstweilige Verfügung beantragt werden sollte. Abrar: „Es muss das ,richtige‘ Gericht sein, zum Beispiel weil es sich mit Wettbewerbsrecht und den anderen relevanten Rechtsgebieten auskennt.“

Autor: Stefan Becker