PPWR und unlauterer Wettbewerb
Neue Selbstverständlichkeiten

Symbolbild Apfelschorle: Selbstverständlichkeiten sind mit „lt. Gesetz“ gekennzeichnet.
Bilder: Stefan Becker
Das Wettbewerbsrecht verbietet es, mit Selbstverständlichkeiten zu werben – zum Beispiel mit Dingen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Mit der PPWR und der „Empco-Richtlinie“ gelten neue Dinge als selbstverständlich.
„Ohne Konservierungsstoffe“, „Ohne Zuckerzusatz“, „Ohne Farbstoffe“ – Aussagen wie diese auf den Etiketten von Apfelsaftschorle tragen schon lange einen Zusatz wie „lt. Gesetz“. Denn alles drei ist für die Schorle gesetzlich vorgeschrieben und darf daher nicht als besonderer Vorteil gerade dieser Marke hervorgehoben werden.
Künftig könnte der Zusatz „lt. Gesetz“ auch für Aussagen zur Verpackung notwendig sein, für Dinge wie „Verpackung frei von PFAS“, „Verpackung vollständig recycelbar“ oder „Enthält recyceltes Material“. Denn mit dem Wirksamwerden der ersten Regelungen der europäischen Verpackungsverordnung PPWR im August gelten neue Grenzwerte für die sogenannten Ewigkeitschemikalien PFAS, und Anfang 2030 die ersten Vorgaben zur Recycelbarkeit und zu Rezyklatanteilen. Solche Aussagen könnten dann gegen das UWG verstoßen, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Neue Regeln für Nachhaltigkeits-Aussagen
„Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, heißt es im Paragrafen 5 des Gesetzes. Als irreführende Handlung gelten unter anderem „zur Täuschung geeignete Angaben“, wie Absatz 2 konkretisiert. „Verpackung recycelbar“ als Besonderheit herauszustellen, obwohl ähnliche Verpackungen anderer Anbieter ebenfalls recycelbar sein müssen, wäre in einigen Jahren vermutlich eine irreführende geschäftliche Handlung. Sie wäre geeignet, Kunden zum Kauf dieses Produkts und nicht eines anderen zu veranlassen – und damit unlauter. Aber nicht nur die PPWR bedeutet neue Selbstverständlichkeiten, wie Valentina Nieß herausstellt, auf gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwältin in der Kanzlei Noerr. Auch im Wettbewerbsrecht selbst gelten bald zusätzliche Regeln, und zwar explizit für Aussagen zur Nachhaltigkeit – auch der von Verpackungen.
Der Bundestag hat im Februar das „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ verabschiedet, das am 27. September 2026 in Kraft tritt.

Bilder: Stefan Becker
Es setzt die EU-Richtlinie 2024/825 in deutsches Recht um. Sie hat einen sehr langen Namen und heißt kurz „Empowering Consumers for the Green Transition“ oder ganz kurz „Empco-Richtlinie“. „Verbraucher sollen durch korrekte, verständliche und begründete Informationen in die Lage versetzt werden, durch nachhaltigere Konsumentscheidungen eine aktivere Rolle im ökologischen Wandel wahrzunehmen“, fasste Nieß während des 5. Deutschen Verpackungsrechtstags zusammen. Oder mit den Worten der Justizministerin Stefanie Hubig: „Wer mit Umweltaussagen Werbung macht, soll seine Behauptungen auch belegen können.“
So sollen dem Gesetz zufolge allgemeine Umweltaussagen über ein Produkt wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ nur noch zulässig sein, wenn dafür Nachweise vorgelegt werden können, heißt es vom Bundesjustizministerium. Sie dürfen nicht auf das gesamte Produkt bezogen verwendet werden, wenn die Umweltaussage tatsächlich nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft, etwa die Verpackung. Und: „In die Zukunft gerichtete Werbeaussagen wie ,bis 2030 sind alle unsere Verpackungen vollständig recyclingfähig‘ muss künftig ein realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan beigefügt sein“.
Außerdem fügt die Empco-Richtlinie den neuen Punkt 10a in die sogenannte „Schwarze Liste“ der stets unzulässigen Handlungen im Anhang des UWG ein. Stets unzulässig wird damit ausdrücklich „die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers“. Grob vereinfacht gesagt: Von Ende September an gilt das UWG auch für Aussagen aufgrund der PPWR.
Keine eigenen Nachhaltigkeitssiegel
Hinzu kommt, dass unter der Empco auch allgemeine Umweltaussagen wie „klimafreundliche Verpackung“ oder „nachhaltige Verpackung“ in der Regel unzulässig sein werden, sagt Valentina Nieß. Ausgeschlossen würde auch die Verwendung eigener Nachhaltigkeitssiegel für die Verpackung ohne ein objektives Zertifizierungssystem und die Werbung mit positiven Umweltauswirkungen, die auf bloßer CO2-Kompensation beruhen. „Werbung mit Selbstverständlichkeiten und unzulässige Umweltwerbung sind keine Kleinigkeit, sie kann Marken und Verpackungshersteller schnell vor Gericht bringen“, so Nieß. Das Datum 27. September 2026 bedeutet bereits das Ende einer Übergangsfrist. „Verpackungen mit Aussagen, die unter die PPWR oder die Empco-Richtlinie fallen, sollten sofort angepasst werden. Und für das, was für die Zeit nach dem 27. September bereits produziert ist, gilt leider vielfach – einstampfen und neu produzieren.“
Autor: Stefan Becker

