„Mit recyceltem Plastik in Eimer und Deckel“: Großpackung „Mondamin Fix“ von Knorr in einem Großmarkt in Pforzheim, Mai 2026. Fotocredit: Stefan Becker
Nachgefragt
Reicht die Empco bis ins Archiv?
Die Empco-Richtlinie fordert Unternehmen dazu auf, nur noch belegbare Nachhaltigkeitsaussagen zu machen, auch zu Verpackungen. Ob die Sorge, nachträglich für nicht-Empco-konforme Aussagen belangt zu werden, berechtigt ist – dazu nimmt Valentina Nieß von der Rechtsanwaltskanzlei Noerr Stellung.
Frau Nieß, für Bestände mit fertig gedruckten Verpackungen hat die Bundesregierung eine Ausnahme von der Empco-Richtlinie gefunden. Aber die gilt nicht universell.
Die Anforderungen der Empco-Richtlinie an Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung gelten grundsätzlich auch für Ware, die bereits produziert wurde und sich im Handel befindet. Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht der Gesetzgeber allerdings eine Erleichterung vor: Unterlassungsansprüche setzen hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Dabei sind unter anderem die Kosten einer Korrektur und die Umweltfolgen einer möglichen Vernichtung der Ware zu berücksichtigen. Die Regelung ist bis zum 26. September 2028 befristet. Sie erleichtert den Abverkauf von Altbeständen, ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall.
Wie sieht es mit alten Aussagen wie „Umweltfreundliche Verpackung“ aus – sei es in alten Online-Produktkatalogen oder eben in alten Berichten und Anzeigen auf den Websites und in den Online-Archiven der Verlage?
Grundsätzlich sind auch solche Inhalte erfasst. Maßgeblich ist, ob eine Aussage nach dem Stichtag für Verbraucher noch abrufbar ist, denn dann kann sie als fortdauernde geschäftliche Handlung gewertet werden. Für rein redaktionelle Berichte Dritter gilt das nur eingeschränkt, da sie in der Regel keine Werbung des Unternehmens darstellen. Die Erleichterung für Altbestände erstreckt sich nach dem Gesetzentwurf nicht auf digitale Werbung und Druckerzeugnisse, und auch der Gedanke, Warenvernichtung zu vermeiden, trägt hier nicht. Unternehmen sollten daher ihre Websites, Social-Media-Kanäle und Werbemittel prüfen und ihre Anpassungsbemühungen nachvollziehbar dokumentieren.
Wer will das denn überprüfen? Allein die Suche ist doch ein großer Aufwand.
Neben Wettbewerbern können vor allem qualifizierte Verbände Ansprüche geltend machen, etwa die Deutsche Umwelthilfe, der Verbraucherzentrale Bundesverband oder die Wettbewerbszentrale. Die Deutsche Umwelthilfe hat angekündigt, ihre Marktüberwachung „mit der Empco im Rücken“ fortzusetzen und erhebliche Verstöße rechtlich zu verfolgen. Erfahrungsgemäß konzentriert sie sich auf Fälle von allgemeinem Interesse mit hoher Sichtbarkeit. Wie hoch das Risiko im Einzelfall ist, hängt daher auch von Branche, Reichweite und Präsenz der jeweiligen Aussage ab.
Selbst PPWR-Regeln gelten erst ab Wirksamwerden, nicht rück-wirkend. Gibt es keine Möglichkeit, sich gegen die Retroschuld zu wehren?
Anknüpfungspunkt ist hier die noch immer gegebene Abrufbarkeit, nicht der zurückliegende Verstoß. Es gibt Argumente, die im Einzelfall für Unternehmen sprechen können. So lässt sich vertreten, dass sehr alte Inhalte nicht mehr geeignet sind, eine Kaufentscheidung zu beeinflussen. Auch der Aufwand, jahrealte Printanzeigen in E-Paper-Archiven aufzuspüren, kann in die Bewertung einfließen. Andererseits zählen allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung künftig zu den geschäftlichen Handlungen, die nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig sind. Wie die Gerichte diese Fragen beurteilen werden, ist derzeit noch offen.
Also: Ran an die Archive?
Wir empfehlen, das Thema strukturiert anzugehen. Ein risikobasierter Ansatz kann sein, zunächst aktuelle und reichweitenstarke Inhalte zu prüfen, da das Risiko bei lange zurückliegenden Veröffentlichungen faktisch geringer sein dürfte. Manche Unternehmen entscheiden sich auch bewusst dafür, ältere Inhalte erst auf eine Abmahnung hin anzupassen. Das hängt von der Risikobereitschaft ab und davon, wie schnell sich Inhalte im Ernstfall ändern lassen. Die Verantwortung für die eigene Kommunikation bleibt dabei in jedem Fall beim Unternehmen.
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"Die Verantwortung für die eigene Kommunikation bleibt in jedem Fall beim Unternehmen."
Valentina Nieß
Zur Person
Valentina Nieß, LL.M. (Berkeley) ist Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei Noerr und spezialisiert auf den gewerblichen Rechtsschutz und das Wettbewerbsrecht. Sie berät deutsche und internationale Mandanten zu Fragen der rechtssicheren Werbung.

Valentina Nieß Fotocredit: Noerr
Infobox
Der „Packreport“ hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gefragt, ob sie gegen nicht-Empco-konforme Aussagen vorgehen wird – auf Websites, in Online-Katalog-Archiven, in Pressemitteilungs-Archiven und in Zeitungsanzeigen und -artikeln, die über E-Paper-Archive greifbar sind. Es folgen Auszüge aus der Antwort.
- Zu beachten: Die DUH spricht durchgehend von Verbraucherinnen und Verbrauchern und nennt dabei § 13 BGB als Maßstab. Dort sind Verbraucher definiert als „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“ – also als Privatpersonen.
- „Egal ob im Regal, dem Katalog oder dem Onlinemarktplatz – irreführende oder unbelegte Nachhaltigkeitsversprechen täuschen Verbraucherinnen und Verbraucher und benachteiligen zugleich Unternehmen, die tatsächlich in nachhaltigere Produkte und Produktionsweisen investieren.“
- „Wir werden deshalb im bisherigen Umfang unsere Arbeit zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchen weiterführen und besonders gravierende Verstöße anzeigen bzw. verfolgen. Durch die Empco-Richtlinie ändert sich für die DUH dabei nichts Grundlegendes, da die Richtlinie die Rechtsprechung der vergangenen Jahre aufgreift und Irreführung auch schon vor Inkrafttreten der Änderungen rechtswidrig war.“
- „Wir überwachen den Markt mittels Stichproben und führen Verfahren mit Breitenwirkung. Es ist klar, dass wir als Umweltschutzorganisation genauso wenig wollen, dass vorproduzierte Verpackungen und alte Lagerbestände im Müll landen. Für neu in Umlauf gebrachte, problematische Werbung auf bzw. zu Verpackungsmaterial kann es jedoch keine Schonfrist für rechtliche Verfahren geben. Umso mehr, weil seit zweieinhalb Jahren bekannt ist, dass die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (kurz: Empco) in nationales Recht umgesetzt werden muss. Verpackungshersteller hatten somit ausreichend Zeit, ihre Kommunikation entsprechend anzupassen.“
- „Bei unseren Verfahren haben wir bisweilen individuelle Abverkaufsfristen vereinbart, die die regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklung der Altbestände vorsahen. Die Beseitigung bzw. Überarbeitung rechtswidriger Aussagen, die sich online finden, ist für Unternehmen allerdings dringend erforderlich. Sie ist verhältnismäßig leicht, ohne großen Kostenaufwand und ohne zusätzliche Umweltbelastungen umsetzbar.“
- „Unsere gerichtlichen Verfahren richten sich nicht gegen Unternehmen, die sich ernsthaft um transparente und rechtmäßige Kommunikation bemühen. Wir gehen vielmehr dort vor, wo gegen die gesetzlichen Vorgaben eklatant verstoßen wird und Verbraucherinnen und Verbraucher durch irreführende Umweltwerbung getäuscht werden.“
Der Autor: Stefan Becker