PPWR und VerpackDG
Jetzt gilt’s
Der große Tag war da: Die ersten Regelungen der PPWR sind wirksam, das Verpackungrechts-Durchführungsgesetz ist in Kraft. Was genau gilt jetzt? Der Überblick von der Rechtsanwaltskanzlei Noerr.

Er war da: der 12. August 2026. Bild: Stefan Becker
Beschränkungen für Schwermetalle: Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom dürfen in Verpackungen und ihren Bestandteilen in Summe 100 mg/kg nicht überschreiten.
Stoffgrenzen für PFAS: Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als bestimmte Konzentrationen an per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) enthalten. Das gilt unter anderem für mehr als 25 ppb (parts per billion) je PFAS oder für 250 ppb PFAS-Summe.
Konformität der Verpackungen: Alle Verpackungen, die jetzt erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, bezogen auf die bis dahin bereits geltenden materiellen Verpflichtungen (insbesondere Stoffbeschränkungen). Über die Konformität ist eine Konformitätserklärung auszustellen. Verpflichteter ist der Erzeuger.
Kennzeichnungspflicht für Verpackungen: Erzeuger (und unter Umständen auch Importeure) müssen darüber hinaus jetzt Verpackungen mit ihrem Namen, Handelsnamen oder Handelsmarke sowie Adresse kennzeichnen, ergänzt um eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer.
Kontrollpflichten: Vertreiber und Importeure unterliegen nun weitreichenden Prüf- und Konformitätskontrollpflichten. Das erstreckt sich insbesondere auf eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der Verpackungen sowie das Vorlegen von Konformitätserklärungen.
Herstellerregistrierung im „Lucid“: Auch im Rahmen der PPWR und des VerpackDG gilt: Hersteller von Verpackungen müssen sich in dem Zentralen Verpackungsregister („Lucid“) registrieren, bevor sie Verpackungen auf dem Markt erstmals bereitstellen. Für Neuregistrierungen greift eine Übergangsfrist bis zum 12. September 2026. Änderungen bestehender Registrierungen können bis zum 12. November 2026 angezeigt werden.
Systembeteiligungspflicht: Hersteller unterliegen auch weiterhin einer Systembeteiligungspflicht. Aber Achtung: Im Unterschied zum nunmehr aufgehobenen VerpackG wurde die Systembeteiligungspflicht durch das VerpackDG auf Primärproduktionsverpackungen und bestimmte Transportverpackungen erweitert. Existierende Systembeteiligungen bestehen fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Verpackungen, die nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen, sind gesondert zurückzunehmen und zu verwerten; Verpflichtete sind hier Hersteller und Vertreiber. ●
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Hinweis
Die Diskussion dieser und weiterer praxisrelevanter Themen setzen der „Packreport“ und die ZLR (dfv Mediengruppe) auf dem 6. Deutschen Verpackungsrechtstag am 4. März 2027 fort. Nähere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung unter: www.ruw.de/verpackungsrechtstag.
Die Aufzählung konzentriert sich auf die zentralen Pflichten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere umfangreiche Pflichten werden gestaffelt in Kraft treten. Es ist jeweils individuell und im Detail zu prüfen, ob und in welchem Umfang Unternehmen von den Vorgaben der PPWR und des VerpackDG betroffen sind.
Der Autor: Christian Mayer