Kontrolle und Abfertigung von Luftfrachtsendungen durch Beamte des Zolls im DHL-Hub in Schkeuditz (Symbolbild). Bild: Imago/BMF
PPWR und VerpackDG
Und was macht der Zoll?
Seit dem 12. August dürfen nur noch PPWR-konforme Verpackungen in die EU. Daher ist auch der Zoll an der Durchsetzung der Verordnung beteiligt. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.
Wie genau ist der Zoll in die Durchsetzung der PPWR involviert?
Die PPWR fällt in den Anwendungsbereich der Marktüberwachungs-Verordnung 2019/1020 (MÜ-VO). Die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, finden nach den Artikeln 25 bis 28 dieser MÜ-VO statt, erklärt die Generalzolldirektion in Bonn. Sie betont, dass die Zuständigkeit dafür, die Einhaltung der PPWR-Vorgaben beim Inverkehrbringen von Verpackungen in Deutschland zu überprüfen, originär bei den Marktüberwachungs-Behörden liege. „Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung lediglich mit.“ Sie würden insbesondere nach Mitteilung der Marktüberwachung tätig, wenn Verpackungen während des Einfuhr-Zollverfahrens („im Rahmen der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“), „risikobasiert zu kontrollieren“ sind.
Was bedeutet „risikobasierte Kontrolle“?
Vielleicht wäre das Wort „verdachtbasiert“ treffender. Es geht laut Generalzolldirektion vor allem um die Einhaltung von Kennzeichnungsvorschriften. Der Zoll wird eingeschaltet, wenn das Risiko besteht, dass Verpackungen nicht korrekt gekennzeichnet sind.
Ist es seit dem 12. August Aufgabe des Zolls, Waren in nicht-PPWR-gerechten Verpackungen zurückzuweisen?
Jein – das ist ein Zusammenspiel von Zoll und Marktüberwachung. Sofern der Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorgaben der PPWR besteht, wird die Zollbehörde nach Artikel 26 MÜ-VO tätig: Sie verweigert der Ware den rechtlichen Status einer Unionsware („setzt das Verfahren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aus“). Insofern ist der Zoll an einer Zurückweisung beteiligt. Die fachliche Prüfung, ob die Verpackung tatsächlich den Vorgaben entspricht oder nicht, sei aber Sache der Marktüberwachungs-Behörde, betont der Zoll. Stelle sie eine nichtkonforme Verpackung fest, unterbinde sie das Inverkehrbringen. Der Zoll wiederum sei an diese Entscheidung gebunden und setze sie um.
Welche Befugnisse hat der Zoll dabei?
Dieselben wie sonst auch.
Im Markt ist zu hören, es gebe noch keine Dienstvorschrift für diese PPWR-bezogenen Prüfungen. Stimmt das?
Nein oder nicht mehr. „Die bestehende Dienstvorschrift für diesen Rechtsbereich wird im Hinblick auf die Bestimmungen der PPWR in Abstimmung mit den zuständigen Marktüberwachungs-Behörden aktualisiert“, schreibt die Generalzolldirektion.
Hat der Zoll genug Personal für diese Prüfungen?
„Ja“, antwortet die Generalzolldirektion. Es ist ja auch keine flächendeckende Überwachung: „Kontrollen im Rahmen der Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der PPWR-Vorgaben erfolgen grundsätzlich risikoorientiert und stichprobenartig.“ ●

Kontrolle und Abfertigung von Luftfrachtsendungen durch Beamte des Zolls im DHL-Hub in Schkeuditz (Symbolbild). Bild: Imago/BMF
Der Autor: Stefan Becker