Verpackungsverordnung
«Wir finden Lösungen»
Die Verpackungsverordnung liegt vor. Was kann sie, was ist offen? Eine Einschätzung der auf ökologische Verpackungen spezialisierten Unternehmensberaterin Nathalie Fickenscher-Carbonnelle.

Nathalie Fickenscher Circulaya
Frau Fickenscher, Minimierungsgebot, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Verbot gefährlicher Stoffe, Rücknahmesysteme und Mengenmeldungen – liege ich richtig, wenn ich die VerpV eine «kleine PPWR» nenne?
In der Tendenz schon, aber in der Konsequenz nicht ganz. Viele Hebel, die die PPWR vorgibt, etwa zur Recyclingfähigkeit, sind zwar ab 2030 als allgemeiner Grundsatz vorgeschrieben, die VerpV verzichtet aber auf die starren EU-Leistungsklassen A–C oder auch auf Technische Dokumentationen, Konformitätsnachweise und PFAS-Grenzwerte. Das spart zwar viel Bürokratie, lässt im Einzelfall aber Auslegungsfragen offen.
Laut Artikel 3 gelten ab 2030 mehrere Anforderungen an Verpackungen – aber nur, «soweit wirtschaftlich tragbar“. Ist das nicht ein Schlupfloch?
Aus Sicht von Umweltverbänden ja, rechtlich aber nein. NGOs kritisierten diese Einschränkung scharf als Schlupfloch, das die Umgehung der Pflichten aus rein finanziellen Gründen möglich mache. Die Tragbarkeit ist im Gesetz aber an den «Stand der Technik» gekoppelt. Das bedeutet: Eine Öko-Massnahme ist nur dann unzumutbar, wenn sie einen gesunden, ganz normalen Durchschnittsbetrieb der Branche finanziell überfordern würde. Ein einzelnes Unternehmen kann sich also nicht einfach mit Ausreden wie «für uns ist das zu teuer» aus der Affäre ziehen. Es geht dem Gesetzgeber lediglich darum, unverhältnismässige Kosten, den Verlust von Verpackungsfunktionen wie die Transportsicherheit und Handelsbarrieren zu verhindern.
Die VerpV verpflichtet Händler zur Rücknahme von Getränkekartons und Einweg-Verpackungen, ausser sie werden Mitglied einer Branchenorganisation. Ist der Detailhandel auf diese Aufgaben vorbereitet?
Der Handel nimmt ja schon Verpackungen zurück, die PET-Rücknahme zum Beispiel funktioniert sehr gut. Für etablierte Fraktionen ist er also bereit. Für das, was die VerpV darüber hinaus fordert, bleibt bis zum Inkrafttreten der Pflicht im Jahr 2031 Zeit, die Systeme in der Fläche aufzubauen. Sobald sich ein Händler einer Branchenorganisation anschliesst, geht die Verantwortung für die Rücknahme über, in diesem Fall auf Recypac. Rechtlich wäre er damit von der Rücknahme im Laden befreit. Es gibt aber noch das Prinzip der «zumutbaren Gehdistanz». Das BAFU sagt zwar, auch die Rücknahme müsse nicht zwingend im Laden selbst stattfinden, wenn die Platzverhältnisse dies nicht erlauben. Eine kommunale Sammelstelle oder ein gemeinsamer Sammelpunkt mit anderen Läden würde auch reichen, sofern eben in zumutbarerer Gehdistanz.
In der Praxis wird das Problem aber wohl dennoch weiterleben. Am Ende wird es trotz der nationalen Branchenorganisation Recypac kein völlig identisches Verfahren geben. Zwar wird das System «Recybag» schweizweit ausgerollt, doch die konkrete Abwicklung hängt stark von den Vereinbarungen mit den einzelnen Gemeinden ab. Ob Bring-Sammlungen im Laden, kommunale Entsorgungshöfe oder die bequeme Holsammlung per Sack vor der Haustür – in der Praxis wird es ein regional angepasster Mix aus bestehenden und neuen Modellen bleiben.
Anzeige
Die Vorgaben der VerpV gelten nicht für kleine Händler mit weniger als einer Million Franken Umsatz und weniger als 500 Kilogramm Verpackungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Das heisst: Deren Verpackungen gehen zu anderen Händlern. Das ist eine Quersubventionierung, oder?
Ja, faktisch ist das so. Die Grossen finanzieren über ihre Systembeiträge die Entsorgung der Kleinstmengen im Sammelkanal solidarisch mit. Das ist jedoch eine bewusste politische Entscheidung zur KMU-Entlastung. Für Hofläden, Imker oder Kioske verhindert das einen administrativen Kollaps, während es für die grossen Inverkehrbringer mengenmässig kaum ins Gewicht fällt.
Wie können kleine Händler nachweisen, dass sie unter 500 Kilo bleiben?
Die Verordnung schreibt keinen starren Nachweisweg vor. Der offizielle BAFU-Bericht zeigt jedoch einen pragmatischen Weg: Wer verpackt, kauft die Materialien ein und kennt die Mengen über seine Einkaufsbelege genau. Importeure müssen die Gewichtsdaten schlicht beim ausländischen Vorlieferanten einholen. Erst künftige kantonale Vollzugshilfen wird klären, ob für Zweifelsfälle eine formlose Selbstdeklaration genügt
Die VerpV verpflichtet alle, die Verpackungen sammeln, sie zu verwerten. Stützt sich das auf bestehende Infrastruktur?
Nein, für Kunststoffe und Getränkekartons besitzt die Schweiz noch keine flächendeckende Sammel- und Recyclinginfrastruktur. Mangels inländischer Sortieranlagen müssen gemischte Plastikabfälle derzeit zur Sortierung ins grenznahe Ausland exportiert werden. Es herrscht ein bisschen ein Henne-Ei-Problem: Geplante inländische Sortieranlagen wie jene von Inoplastik benötigen gesicherte Sammelmengen, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Die Rücknahmepflicht beginnt 2031, die Verwertungsquoten kommen 2032. Dies sollte die notwendige Planungssicherheit für Investitionen in die Infrastruktur schaffen.
Die VerpV nennt keine Sanktionen. Aber die Artikel 7 und 20 sagen: Wer die Verwertungsquoten nicht schafft, zahlt alles selbst. Das bedeutet neue Risiken und neue Rücklagen für Hersteller und Händler, oder?
Ja, das stimmt. Die VerpV sieht zwar keine direkten Bussen vor, schafft aber durch die Hintertür enorme finanzielle Risiken. Werden die ehrgeizigen Verwertungsquoten verfehlt, kann das UVEK eine staatliche Gebühr (VEG) oder eine Pfandpflicht verordnen. Die Folge: Hersteller und Händler müssen die Rücknahme und Verwertung komplett auf eigene Rechnung und für Konsumenten kostenlos organisieren. Ein kostenpflichtiger Sammelsack ist dann illegal. Das wird die Wirtschaft vermutlich zwingen, bereits früh sehr hohe finanzielle Rücklagen für den Ernstfall zu bilden, da die Entsorgungskosten im Krisenfall voll auf die Inverkehrbringer zurückfallen.
Bisher galt Abfall als Eigentum der Gemeinden, die VerpV ändert das.
Ja, das Entsorgungsmonopol für Einweg-Kunststoffverpackungen und Getränkekartons fällt. Ab dem 1. Januar 2031 werden sie gesetzlich aus dem kantonalen Siedlungsabfallmonopol entlassen. Gemeinden dürfen aber freiwillig sammeln und müssen durch die privaten Organisationen kostendeckend entschädigt werden..
Was aber weiterhin im Raum steht. ist das Kehrichtsack-Dilemma: Weil voluminöser Kunststoff aus dem Restabfall verschwindet, könnte der Absatz gebührenpflichtiger Säcke zurückgehen. Die Kehrrichtverbrennungsanlagen rechnen aber weiterhin nach Gewicht ab. Konsumentinnen und Konsumenten kaufen den Sammelsack «Recybag», um die Separatsammlung direkt über diese Gebühr zu finanzieren. Das machen wir auch mit dem Kehrichtsack so. Jede Gemeinde erhebt dafür direkt Gebühren, meist über eine Sackgebühr. Ein kostenloser Kunststoffsack wird von Recyclern abgelehnt, da ja dann die Gefahr besteht, dass die Haushalte ihre Abfälle über den Plastiksack entsorgen, was die Qualität des Sammelguts massiv verschlechtern würde.
Hersteller und Händler, die in die EU exportieren, müssen sich an die PPWR halten. Mit ihr gilt seit August ein PFAS-Verbot, während in der Schweiz das Verbot für «besonders besorgniserregende Stoffe» erst 2030 kommt. Erfordert das gespaltene Persönlichkeiten in den Unternehmen?
Nein, eine gespaltene Persönlichkeit ist überhaupt nicht nötig. Exportorientierte Schweizer Unternehmen behandeln die EU-PPWR als Leitlinie. Wer das strenge europäische PFAS-Verbot seit August 2026 einhält, erfüllt auch die Schweizer VerpV-Anforderungen für das Jahr 2030. Zweigleisig wird vielleicht nur am Anfang gefahren, oder zuerst werden die für den Export in die EU bestimmten Artikel auf die PWPR angepasst. In Zukunft wird es aber Sinn haben, alle Verpackungen auf den schärferen EU-Standard anzupassen.
Der Vollzug der VerpV liegt bei den Kantonen. Sehen Sie die Gefahr, dass sich über die Jahre regionale Unterschiede in der Umsetzung der Verordnung herausbilden, die schweizweit zu Problemen führen können?
Nein, diese Gefahr ist gering. Zwar liegt der Vollzug formal bei den Kantonen, aber Kunststoffe und Getränkekartons werden explizit aus dem kantonalen Entsorgungsmonopol entlassen. Nationale Branchenorganisationen wie Recypac organisieren die Rücknahme daher schweizweit einheitlich. Zudem sind kantonale Sondergebühren gesetzlich unzulässig, was einen regionalen Flickenteppich verhindert. Für die einheitliche Praxis sorgt schliesslich eine nationale Vollzugshilfe des BAFU, um Kantonsgrenzen im Recycling effizient und einheitlich zu überwinden.
Eine grosse Parallele zwischen PPWR und VerpV gibt es dann doch: Es ist noch vieles offen.
Das wird sich regeln. Die Schweiz ist ein pragmatisch denkendes Land, wir finden für alles eine Lösung.
Zur Person
Nathalie Fickenscher-Carbonnelle ist Gründerin und Geschäftsführerin von Circulaya, einer Boutique-Beratungsfirma für nachhaltiges Verpackungsmanagement in Birsfelden, Kanton Basel-Landschaft. Sie ist Diplom-Ingenieurin für Verpackungstechnik (Berlin), besitzt einen Master of Advanced Studies in „Environmental Technology and Management“ (FHNW Muttenz) und ist auf nachhaltige Verpackungsentwicklung und Öko-Verpackungskonzepte spezialisiert. Sie arbeitete 25 Jahre lang als Verpackungsingenieurin, bevor sie sich 2019 selbstständig machte. Ihr jüngstes Projekt ist der Konformitäts-Check PPWR.ch.
Der Autor: Stefan Becker

